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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händlers

Um ein kleiner netter Einzelhändler zu werden, stellen wir bestimmte Bedingungen. Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie diese Bedingungen erfüllen können, bevor Sie sich als Händler registrieren. Wenn Ihr Shop diese Anforderung erfüllen kann, registrieren Sie sich bitte über das Registrierungsformular.

 

Bestellungen, Sortiment, Qualität

Um seine Zulassung als Wiederverkäufer aufrechtzuerhalten, ist der Wiederverkäufer verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Genehmigung seines Kontos eine erste Bestellung mit einem Mindestbetrag von 400 € (ohne MwSt.) aufzugeben.

Nach der ersten Bestellung muss der Wiederverkäufer mindestens eine Bestellung pro Quartal aufgeben.

Der Wiederverkäufer muss die Produkte von ALLC so weit wie möglich zusammen im (physischen und/oder Online-)Geschäft platzieren und dabei stets die von ALLC verwendeten Kennzeichnungen verwenden.

Der Anteil der ALLC-Produkte darf 50 % des Gesamtsortiments des Shops des Wiederverkäufers nicht überschreiten.

Der Weiterverkauf an Kunden des Wiederverkäufers erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Wiederverkäufers. Eine Rückgabe von Produkten an ALLC ist nicht möglich, da diese nicht verkauft wurden oder nicht verkauft werden können.


Eine Zusammenarbeit zwischen dem Wiederverkäufer und ALLC ist niemals exklusiv, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart; ALLC ist berechtigt, ohne geografische Beschränkungen mehrere Wiederverkäufer zu benennen, auch wenn dies im Widerspruch zu den Bestimmungen von Absatz 1 unter a dieses Artikels stehen würde.


ALLC garantiert dem Wiederverkäufer eine gleichbleibende Qualität der gelieferten Produkte. Der Wiederverkäufer ist für die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Endkunden verantwortlich, einschließlich der gesetzlichen Verkäufergarantie gegenüber Verbrauchern.

Antrag auf Zulassung als Wiederverkäufer

Bevor die andere Partei berechtigt ist, als Wiederverkäufer der Produkte aufzutreten, muss die andere Partei einen Antrag auf Zulassung als Wiederverkäufer stellen. Es gelten die unter a bis f genannten Mindestbedingungen:


a. Das physische Geschäft der anderen Partei, falls vorhanden, darf sich nicht zu nahe an einem anderen zugelassenen ALLC-Händler befinden. ALLC wendet die Richtlinie an, dass sich das physische Geschäft nicht in derselben Straße, direkt um die Ecke oder im selben Bezirk befinden darf wie ein anderes Geschäft, das ALLC-Produkte verkauft, mit der Maßgabe, dass dies im Falle eines Stadtzentrums der Fall sein kann abweichen, wenn die beiden Geschäfte in der Innenstadt nicht in Sichtweite zueinander liegen. Um die oben genannten Punkte zu beurteilen, nutzt ALLC seinen „Store Locator“, der über die ALLC-Website abgerufen werden kann;


B. Der (physische und/oder Online-)Shop der anderen Partei hat „Baby“, „Kinder“ und/oder „Lifestyle“ als Zielgruppe und muss ein inspirierendes Erscheinungsbild haben, das heißt: ordentlich und organisiert aussehen;


C. Der (physische und/oder Web-)Shop der anderen Partei hat hinsichtlich Preis und Qualität der angebotenen Produkte das mittlere und/oder obere Segment als Zielgruppe;
Die Gegenpartei muss die Absicht haben, eine langfristige Zusammenarbeit mit ALLC einzugehen;


D. Bei Verkäufen über einen Online-Shop der Gegenpartei muss dieser über eine aktive Instagram- und/oder Facebook-Seite, einen leicht zugänglichen Kundenservice und eine sichere Zahlungsumgebung verfügen.

e. Der Online-Shop sollte übersichtlich und einfach zu navigieren sein. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Online-Shop nicht um einen Aktions- oder Aktionsshop, worunter ein Online-Shop zu verstehen ist, der Produkte nur vorübergehend in seinem Sortiment führt und/oder diese nur zu Aktionspreisen verkauft.


F. Die Gegenpartei sollte nicht ausschließlich über soziale Medien oder ausschließlich über Online-Verkaufsplattformen verkaufen.
Die unter 1 a bis f genannten Bedingungen gelten, um die gute Qualität der ALLC-Produkte aufrechtzuerhalten und deren ordnungsgemäße Verwendung sicherzustellen. ALLC ist allein dafür verantwortlich, zu beurteilen, ob die andere Partei die Bedingungen einhält. Eine Partei hat keinen (einklagbaren) Anspruch auf Genehmigung durch ALLC und ALLC ist niemals verpflichtet, den Antrag der anderen Partei anzunehmen.

Durch das Einreichen eines Antrags auf Zulassung als Wiederverkäufer akzeptiert die andere Partei die Datenschutz- und Cookie-Erklärung, die auf der ALLC-Website eingesehen werden kann, und erteilt ALLC die Erlaubnis, die personenbezogenen Daten der anderen Partei für die Beurteilung des Antrags zu verarbeiten und nach der Annahme zur Aufnahme in die B2B-E-Mail-Liste, die für Informations- und kommerzielle Zwecke im Namen von ALLC verwendet wird.

Wenn nach erfolgreicher Prüfung durch ALLC die Gegenpartei nach Meinung von ALLC für die Zulassung als Wiederverkäufer geeignet ist und ALLC dies der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat, kann die Gegenpartei nach Erhalt der Genehmigung als Wiederverkäufer auftreten Anmeldedaten, die ALLC dem Wiederverkäufer zur Verfügung stellt, um auf den Bestellbereich der ALLC-Website zuzugreifen. Wenn das Bewertungsverfahren jedoch dadurch eingeleitet wurde, dass die andere Partei über die ALLC-Website ein Login-Konto erstellt hat, kann die andere Partei diese Login-Daten nach Genehmigung verwenden und erhält keine weiteren Login-Daten.

Wenn der Wiederverkäufer die Bedingungen dieses Artikels nicht (mehr) erfüllt, ist ALLC berechtigt, das Konto des Wiederverkäufers zu sperren und seine Genehmigung zu widerrufen. In solchen Fällen ist die Gegenpartei nicht mehr berechtigt, als Wiederverkäufer von ALLC aufzutreten, bis ALLC diese Sperre aufgehoben und dem Wiederverkäufer eine erneute Genehmigung erteilt hat.

Verwendung von ALLC-Marken

Der Handelsname, das Logo und andere eingetragene Marken von ALLC oder andere Zeichen, die zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen vom Wiederverkäufer nicht als Marke, Modell oder Domainnamenregistrierung angemeldet oder registriert werden.


Während der Dauer der Zulassung als Wiederverkäufer durch ALLC gewährt ALLC dem Wiederverkäufer das Recht, den/die Markennamen von ALLC und die Produktfotos und Stimmungsbilder, die ALLC dem Wiederverkäufer zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 13 as zu nutzen sowie etwaige Gebrauchsanweisungen von ALLC. Dies bedeutet in jedem Fall, dass die Produktfotos und Stimmungsbilder ausschließlich für den Webshop, Social Media und andere regelmäßige Kommunikationen des Resellers verwendet werden dürfen. Für eine außergewöhnliche oder besondere Verwendung des/der Markennamen(s) und der Produktfotos und Stimmungsbilder von ALLC, die nicht in den vorherigen Sätzen erwähnt wurde, oder für jede Anpassung oder Änderung von Produktfotos und Stimmungsbildern ist eine ausdrückliche vorherige Genehmigung von ALLC erforderlich. Dies kann per E-Mail (media@alittlelovelycompany.nl) angefordert werden.


Beim Anbieten der Produkte im (physischen und/oder Online-)Geschäft muss der Wiederverkäufer die von ALLC in Verbindung mit dem angebotenen Produkt verwendeten Markennamen und Logos jederzeit sichtbar anzeigen. Bei einem Online-Shop müssen die Markennamen und/oder Logos in der Produktbeschreibung, im Titel der Produktseite und in den Produktspezifikationen so erwähnt werden, dass sie für den Verbraucher hinreichend klar sind dass es sich um ein Original-Markenprodukt des ALLC-Konzerns handelt.


Dem Wiederverkäufer ist es nicht gestattet, Markennamen oder Logos von den Produkten zu entfernen oder zu verändern oder Eigentumskennzeichnungen an den Produkten anzubringen.

Empfohlene Verkaufspreise

Der Wiederverkäufer ist berechtigt, seine eigene Preispolitik zu verfolgen, vorausgesetzt, dass ALLC dem Wiederverkäufer empfohlene Einzelhandelspreise mitteilt. ALLC möchte keine Marke sein, deren Produkte ständig im Ausverkauf oder in Rabattaktionen angeboten werden, sondern eine Marke, die Klasse ausstrahlt. Wenn alle ALLC-Reseller die empfohlenen Preise nutzen, bleibt ein gesunder Wettbewerb erhalten und es entsteht kein gegenseitiger Nachteil. Durch die Verwendung der von ALLC empfohlenen Preise wird gezeigt, dass es sich bei den Produkten um eine Qualitätsmarke handelt, was auch das Image des (Online-)Shops des Wiederverkäufers fördert.


Die von ALLC empfohlenen Verkaufspreise gelten für die Dauer eines solchen Verkaufs nicht für Produkte, die ALLC selbst zum Verkauf anbietet. Dies kann passieren, wenn Produkte abgelaufen sind und daher nicht mehr ins Sortiment zurückkehren.


Die empfohlenen Einzelhandelspreise gelten auch nicht für Produkte, bei denen sich herausstellt, dass der Wiederverkäufer sie trotz angemessener Bemühungen nicht über einen längeren Zeitraum verkaufen kann und die der Wiederverkäufer nicht erneut bei ALLC bestellen wird. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, deutlich zu kommunizieren, dass es sich um ein Auslaufprodukt handelt, beispielsweise durch den Hinweis „ausverkauft“ im Angebot im (Web-)Shop. Im Falle einer oben genannten Preissenkung durch den Wiederverkäufer wird der Wiederverkäufer ALLC per E-Mail an service@alittlelovelycompany.nl darüber informieren, damit ALLC einen aktuellen Überblick über solche Preissenkungen hat.


Umzug, Eröffnung eines neuen Verkaufsstandortes, Teilnahme an einer Messe, Pop-up-Shops, Concept Stores

Der Wiederverkäufer muss die vorherige schriftliche Genehmigung von ALLC einholen, wenn:
Der Wiederverkäufer möchte den Standort seines physischen Geschäfts verlegen oder einen neuen Verkaufsstandort eröffnen;
Wiederverkäufer möchte im Rahmen des Weiterverkaufs der Produkte an einer Messe, einem Pop-up-Shop oder einem Concept Store teilnehmen. Wenn ALLC selbst an einer Messe teilnimmt, ist eine Teilnahme des Wiederverkäufers mit den Produkten von ALLC weder möglich noch gestattet.

 

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